511.74
CH-ZG
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Grundsatz
Zuständigkeit
Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Grundsatz
1. In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich auf dem Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kantonsgrenze als Betreuungskanton bezeichnet, der Kanton Zug als Gebietskanton.
2. In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss Affoltern am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebietskanton.
3. Auf dem in Artikel 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
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Zweck
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