511.74
CH-ZG
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Gegenstand
1. Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis/ZH und der Verzweigung Blegi/ZG Fahrtrichtung Luzern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantonspolizei Zürich ausgeübt.
2. In der Gegenrichtung auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen der Verzweigung Blegi/ZG und dem Anschluss Affoltern am Albis/ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Polizei ausgeübt.
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Zweck
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