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Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Kenntnisnahme durch Bundesrat

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Art. 17 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Kenntnisnahme durch Bundesrat

1. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 48 Abs. 3 Bundesverfassung vom Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

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