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Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Betriebskosten

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Art. 13 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Betriebskosten

1. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

2. Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungsbussen verbleiben beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden Kanton auf dem Rückweg gemäss Art. 5 Abs. 5.

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