511.74
CH-ZG
Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Zweck
Allgemeines
Art. 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Zweck
1. Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der polizeilichen Versorgung im grenzüberschreitenden Abschnitt der Autobahn A4 der Kantone Zug und Zürich.
2. Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrteilsnehmenden bei einem Unfall möglichst rasch versorgt werden können.