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Art. 33 Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden

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Art. 33 Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden

1. Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.

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