511.5
EPI
CH-ZG
Art. 12 Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zuständigkeit
Organisation - Schulrat
Art. 12 Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zuständigkeit
1. Der Schulrat
a) regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
b) ernennt das höhere Kader der Schule;
c) prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.