511.3
CH-ZG
Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Untere Altersgrenze
3. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen
Art. 11 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Untere Altersgrenze
1. Massnahmen nach den Artikeln 4-7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8-9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.