Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.2 ViCLAS CH-ZG

Art. 20 Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) - Rechtspflege

Schlussbestimmungen
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Art. 20 ViCLAS-Konkordat · Rechtspflege

1. Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2. Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.

3. Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.

4. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

5. Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.

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