511.12
CH-ZG
Kanton Zug 511.12
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (3 Artikel)
Ziff. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Originalquelle öffnen
1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz und zur Bewilligung eines polizeilichen Unterstützungseinsatzes im Sinne von Art. 4 ff. des Konkordats.
Ziff. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Originalquelle öffnen
1. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald Abschnitt II des Konkordats (Art. 39 Abs. 2 Konkordat) rechtskräftig wird.
Ziff. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Originalquelle öffnen
1. Der Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1982 betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.