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511.12 CH-ZG

Kanton Zug 511.12

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz und zur Bewilligung eines polizeilichen Unterstützungseinsatzes im Sinne von Art. 4 ff. des Konkordats.

1. Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald Abschnitt II des Konkordats (Art. 39 Abs. 2 Konkordat) rechtskräftig wird.

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1982 betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

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