511.115
CH-ZG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Rechnungsstellung
Finanzielles
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Rechnungsstellung
1. Die Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen stellen den Polizeikorps direkt Rechnung.
2. Der Logistikdienstleister stellt den Polizeikorps für die Logistikdienstleistungen jährlich Rechnung.