Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - TLog ZPK
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · TLog ZPK
1. Das TLog ZPK setzt die gemeinsame Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegenstände sowie die gemeinsame Nutzung der Logistikdienstleistungen um. Alle Kantone sind mit einem Mitglied im TLog ZPK vertreten. Es wird vom federführenden Kanton geleitet.
2. Das TLog ZPK
a) legt die Prozess- und Verfahrensabläufe zwischen den Kantonen, dem Logistikdienstleister und den Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen fest,
b) erteilt dem Logistikdienstleister Aufträge,
c) bearbeitet Sachfragen im Bereich Uniform- und Ausrüstungsgegenstände, namentlich Anregungen zur Änderung und Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände,
d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus,
e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht.