511.115
CH-ZG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Federführender Kanton
Organisation
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Federführender Kanton
1. Der federführende Kanton
a) erstellt die Submissionsunterlagen betreffend gemeinsame Beschaffung von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen und betreffend gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen,
b) führt die interkantonalen Submissionsverfahren gemäss seinem kantonalen Recht durch,
c) arbeitet die Verträge mit den Anbietern aus.
2. Der federführende Kanton steht den übrigen Kantonen als Ansprechpartner zur Verfügung.