511.115
CH-ZG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - ZPKK
Organisation
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · ZPKK
1. Die ZPKK
a) entscheidet über Anträge der TLog ZPK,
b) kann eine Erweiterung der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände beschliessen,
c) leitet bei fehlender Einstimmigkeit Geschäfte zum Beschluss an die ZPDK weiter,
d) beantragt der ZPDK die Leistung von Abgeltungen gemäss Art.10 Abs. 2,
e) erledigt sämtliche Aufgaben dieser Vereinbarung, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
f) erstattet jährlich der ZPDK Bericht.