511.115
CH-ZG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - ZPDK
Organisation
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · ZPDK
1. Die ZPDK übt die Aufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus.
2. Die ZPDK
a) bezeichnet für die Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegenstände sowie für die Regelung der Nutzung der Logistikdienstleistungen einen Kanton als federführend,
b) gibt die Submissions- und Ausschreibungsunterlagen frei,
c) entscheidet über Geschäfte gemäss Art. 6 lit. c,
d) entscheidet über Abgeltungen gemäss Art. 10 Abs. 2,
e) stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen.