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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - ZPDK

Organisation
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Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · ZPDK

1. Die ZPDK übt die Aufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus.

2. Die ZPDK

a) bezeichnet für die Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegenstände sowie für die Regelung der Nutzung der Logistikdienstleistungen einen Kanton als federführend,

b) gibt die Submissions- und Ausschreibungsunterlagen frei,

c) entscheidet über Geschäfte gemäss Art. 6 lit. c,

d) entscheidet über Abgeltungen gemäss Art. 10 Abs. 2,

e) stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen.

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