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511.115 CH-ZG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Begriffsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Begriffsbestimmungen

1. Es werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet

a) ZPK: Zentralschweizer Polizeikonkordat

b) ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz

c) ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen und -direktorenkonferenz

d) TLog ZPK: Team Logistik Zentralschweizer Polizeikonkordat

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