511.115
CH-ZG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Geltungsbereich
1. Diese Vereinbarung umfasst den von den Polizeikommandanten genehmigten Uniform- und Ausrüstungskatalog (Anhang 1).
2. Die gemeinsame Beschaffung sowie die gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen kann bei Einstimmigkeit auf weitere Uniform- und Ausrüstungsgegenstände ausgedehnt werden.