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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Geltungsbereich

1. Diese Vereinbarung umfasst den von den Polizeikommandanten genehmigten Uniform- und Ausrüstungskatalog (Anhang 1).

2. Die gemeinsame Beschaffung sowie die gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen kann bei Einstimmigkeit auf weitere Uniform- und Ausrüstungsgegenstände ausgedehnt werden.

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