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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Vereinbarungspartner

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Vereinbarungspartner

1. Vereinbarungspartner im Bereich gemeinsame Beschaffungen von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen sowie im Bereich gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen sind alle Kantone der Zentralschweiz.

2. Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.

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