511.115
CH-ZG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Vereinbarungspartner
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Vereinbarungspartner
1. Vereinbarungspartner im Bereich gemeinsame Beschaffungen von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen sowie im Bereich gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen sind alle Kantone der Zentralschweiz.
2. Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.