511.115
CH-ZG
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Inkrafttreten der Vereinbarung
Schlussbestimmungen
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Inkrafttreten der Vereinbarung
1. Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen.
2. Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das Inkrafttreten der Vereinbarung fest. Sie teilt dies den Staatskanzleien der Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.