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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Streitigkeiten

Durchsetzung der Vereinbarung
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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die Polizeikommandanten zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK.

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