511.115
CH-ZG
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Streitigkeiten
Durchsetzung der Vereinbarung
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die Polizeikommandanten zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK.