511.115
CH-ZG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik - Abgeltung
Finanzielles
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik · Abgeltung
1. Eine Abgeltung zwischen den Kantonen und dem federführenden Kanton findet grundsätzlich nicht statt.
2. Hat ein Vereinbarungspartner ausserordentlich hohe Aufwendungen erbracht, entscheidet die ZPDK auf Antrag der ZPKK über die Abgeltung.