Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.114 CH-ZG

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention - Leistungskauf, Entschädigung

Finanzielles
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention · Leistungskauf, Entschädigung

1. Die ZPKK bestimmt den Kanton, welcher für den Kurs Leistungserbringer gemäss Konkordat ist. Pro Ausbildungskurs ist eine separate Abrechnung zu erstellen.

2. Die Kantone, die Instruktoren und Instruktorinnen bzw. einen Technischen Leiter oder eine Technische Leiterin stellen, werden für die Durchführung von Ausbildungskursen auf der Basis von kostendeckenden Stundenansätzen entschädigt.

3. Sachkosten werden entschädigt, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und nicht bereits in den Stundenansätzen eingerechnet worden sind.

4. Die Kantone tragen die Kosten der Ausbildung gemäss den Soll-Beständen für den Ordnungsdienst bzw. für die Intervention.

← Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention Gegenstand der Vereinbarung Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →