511.114
CH-ZG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention - Leistungskauf, Entschädigung
Finanzielles
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention · Leistungskauf, Entschädigung
1. Die ZPKK bestimmt den Kanton, welcher für den Kurs Leistungserbringer gemäss Konkordat ist. Pro Ausbildungskurs ist eine separate Abrechnung zu erstellen.
2. Die Kantone, die Instruktoren und Instruktorinnen bzw. einen Technischen Leiter oder eine Technische Leiterin stellen, werden für die Durchführung von Ausbildungskursen auf der Basis von kostendeckenden Stundenansätzen entschädigt.
3. Sachkosten werden entschädigt, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und nicht bereits in den Stundenansätzen eingerechnet worden sind.
4. Die Kantone tragen die Kosten der Ausbildung gemäss den Soll-Beständen für den Ordnungsdienst bzw. für die Intervention.