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511.114 CH-ZG

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention - Begriffe, Abkürzungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention · Begriffe, Abkürzungen

1. Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet

1. Ordnungsdienst ist die Gewährleistung und/oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansammlungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften.

2. Eine Intervention dient dazu, eine bereits eingetretene oder drohende Störung zu verhindern, zu beheben oder einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Dafür sind in der Regel speziell ausgebildete und ausgerüstete Polizeieinheiten erforderlich.

3. ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz; ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz; ZCS: Zentralschweizer Chefs Spezialeinheiten.

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