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511.1 ZPDKCDDSCCDPS CH-ZG

Art. 45 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Streitbeilegung

Schlussbestimmungen
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Art. 45 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Streitbeilegung

1. Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).

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