511.1
ZPDKCDDSCCDPS
CH-ZG
Art. 45 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Streitbeilegung
Schlussbestimmungen
Art. 45 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Streitbeilegung
1. Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).