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511.1 ZPDKCDDSCCDPS CH-ZG

Art. 43 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Änderung des Konkordates

Schlussbestimmungen
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Art. 43 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Änderung des Konkordates

1. Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.

2. Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.

3. Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.

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