511.1
ZPDKCDDSCCDPS
CH-ZG
Art. 42 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Beendigung des Konkordates
Schlussbestimmungen
Art. 42 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Beendigung des Konkordates
1. Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2. Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3. Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.