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511.1 ZPDKCDDSCCDPS CH-ZG

Art. 39 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 39 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II., in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erklärt haben.

2. Abschnitt II. tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentralschweizer Kantone beigetreten sind.

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