511.1
ZPDKCDDSCCDPS
CH-ZG
Art. 37 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
Zuständigkeiten und Organe
Art. 37 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1. Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
2. Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen;
b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen;
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3. Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme.