Art. 35 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK) - Allgemein
Art. 35 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Allgemein
1. Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst.
2. Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der Inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund.
3. Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei-Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für
a) die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz;
b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben;
c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung;
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und die Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit;
4. Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen.
5. Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.