511.1
ZPDKCDDSCCDPS
CH-ZG
Art. 28 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Haftung
Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Art. 28 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Haftung
1. Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
2. Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.