Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 ZPDKCDDSCCDPS CH-ZG

Art. 28 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Haftung

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Haftung

1. Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.

2. Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.

← Art. 27 Polizeikonkordat Zentralschweiz Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zweck und Geltungsbereich Art. 29 Polizeikonkordat Zentralschweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →