511.1
ZPDKCDDSCCDPS
CH-ZG
Art. 24 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zuständigkeiten
Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Art. 24 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zuständigkeiten
1. Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.