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511.1 ZPDKCDDSCCDPS CH-ZG

Art. 23 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Vereinbarungsinhalt

Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
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Art. 23 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Vereinbarungsinhalt

1. Die Vereinbarung enthält namentlich

a) die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;

b) die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps);

c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen;

d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung.

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