511.1
ZPDKCDDSCCDPS
CH-ZG
Art. 23 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Vereinbarungsinhalt
Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Art. 23 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Vereinbarungsinhalt
1. Die Vereinbarung enthält namentlich
a) die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;
b) die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps);
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen;
d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung.