511.1
ZPDKCDDSCCDPS
CH-ZG
Art. 22 Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) - Zweck
Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen - Interkantonaler Polizeidienst
Art. 22 Polizeikonkordat Zentralschweiz · Zweck
1. Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.