446.21
CH-ZG
§ 7 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug - Rechtsschutz
§ 7 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug · Rechtsschutz
1. Gegen die Berechnung des Steuerausgleichs kann jede Kirchgemeinde beim Präsidium der VKKZ zuhanden der Delegiertenversammlung der VKKZ innert 20 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
2. Das Präsidium lädt die betroffenen Kirchgemeinden zur Stellungnahme ein. Es trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Das Präsidium erstellt für die Delegiertenversammlung einen begründeten Antrag, ohne an die bisherige Berechnung oder die Anträge der Einsprecher gebunden zu sein.
3. Beschlüsse der Delegiertenversammlung können beim Regierungsrat angefochten werden.
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