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446.21 CH-ZG

§ 6 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug - Zahlungsmodus

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§ 6 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug · Zahlungsmodus

1. Der Bezug der Finanzierungsbeiträge der ausgleichspflichtigen Kirchgemeinden und die Auszahlung der Ausgleichsleistungen an die bezugsberechtigten Kirchgemeinden erfolgen

a) * zu 25 Prozent per 15. April;

b) * zu 25 Prozent per 30. Juni;

c) * zu 50 Prozent bis spätestens 15. September des Steuerausgleichsjahres.

d) * ...

2. ...

3. ...

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