446.21
CH-ZG
§ 6 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug - Zahlungsmodus
§ 6 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug · Zahlungsmodus
1. Der Bezug der Finanzierungsbeiträge der ausgleichspflichtigen Kirchgemeinden und die Auszahlung der Ausgleichsleistungen an die bezugsberechtigten Kirchgemeinden erfolgen
a) * zu 25 Prozent per 15. April;
b) * zu 25 Prozent per 30. Juni;
c) * zu 50 Prozent bis spätestens 15. September des Steuerausgleichsjahres.
d) * ...
2. ...
3. ...