§ 4 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug - Bemessungsgrundlagen
§ 4 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug · Bemessungsgrundlagen
1. Als Bemessungsgrundlage für den Steuerausgleich gelten die Zahlen der abgeschlossenen Jahresrechnung des vorletzten Jahres (= Bemessungsjahr).
2. Die Bemessungsgrundlagen werden von den einzelnen Kirchgemeinden der Geschäftsstelle der VKKZ bis spätestens Mitte März des Folgejahres zur Verfügung gestellt.
3. Folgende Zahlen sind für die Bemessungsgrundlage erforderlich
a) * Steuerfuss;
b) * Steuerertrag der juristischen Personen netto (nach Berücksichtigung von Skonto, Zinsen, Abschreibungen und Erlassen sowie pauschaler Steueranrechnung);
c) * Gesamter Steuerertrag netto (nach Berücksichtigung von Skonto, Zinsen, Abschreibungen und Erlassen sowie pauschaler Steueranrechnung);
d) * Anzahl Personen pro Kirchgemeinde (ohne Wochenaufenthalter), dabei wird die Anfang Jahr von der VKKZ für jede Kirchgemeinde beim Amt für Raumplanung / Amt für Statistik eingeholte provisorische Anzahl verwendet (Stand 31. Dezember des Bemessungsjahres).
e) * ...
f) * ...
g) * ...
4. ...