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§ 4 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug - Bemessungsgrundlagen

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§ 4 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug · Bemessungsgrundlagen

1. Als Bemessungsgrundlage für den Steuerausgleich gelten die Zahlen der abgeschlossenen Jahresrechnung des vorletzten Jahres (= Bemessungsjahr).

2. Die Bemessungsgrundlagen werden von den einzelnen Kirchgemeinden der Geschäftsstelle der VKKZ bis spätestens Mitte März des Folgejahres zur Verfügung gestellt.

3. Folgende Zahlen sind für die Bemessungsgrundlage erforderlich

a) * Steuerfuss;

b) * Steuerertrag der juristischen Personen netto (nach Berücksichtigung von Skonto, Zinsen, Abschreibungen und Erlassen sowie pauschaler Steueranrechnung);

c) * Gesamter Steuerertrag netto (nach Berücksichtigung von Skonto, Zinsen, Abschreibungen und Erlassen sowie pauschaler Steueranrechnung);

d) * Anzahl Personen pro Kirchgemeinde (ohne Wochenaufenthalter), dabei wird die Anfang Jahr von der VKKZ für jede Kirchgemeinde beim Amt für Raumplanung / Amt für Statistik eingeholte provisorische Anzahl verwendet (Stand 31. Dezember des Bemessungsjahres).

e) * ...

f) * ...

g) * ...

4. ...

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