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§ 3 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug - Ausgleichsleistung

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§ 3 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug · Ausgleichsleistung

1. Aus den gemäss § 2 für den Steuerausgleich zur Verfügung stehenden Mitteln werden vorgängig 3 Promille für Rechnungsführung und Verwaltung an die Geschäftsstelle der VKKZ ausgeschieden.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

2. Der nach Abs. 1 effektiv für den Steuerausgleich zur Verfügung stehende Betrag wird zu 75 Prozent nach Kriterium 1 und zu 25 Prozent nach Kriterium 2 verwendet.

3. Die Ausgleichsleistung wird unabhängig voneinander nach zwei Kriterien ermittelt

a) Kriterium 1, Steuerkraft

1. Bezugsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Steuerkraft nach Einlage in den Steuerausgleich unter der Mindestausstattung pro Person liegt.

2. Die Differenz zwischen der Mindestausstattung pro Person und der Steuerkraft nach Einlage der Kirchgemeinde multipliziert mit der Anzahl der Personen pro Kirchgemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag der einzelnen Kirchgemeinden.

3. Die Mindestaustattung pro Person wird durch Multiplikation der Mindestausstattung in Prozent mit der mittleren Steuerkraft nach Einlage über alle Kirchgemeinden errechnet.

4. Die Mindestausstattung in Prozent wird so festgelegt, dass die Summe der Ausgleichsbeträge pro Kirchgemeinde dem für das Kriterium zur Verfügung stehenden Betrag entspricht.

b) Kriterium 2, Sockelbeitrag

1. Bezugsberechtigt sind die Kirchgemeinden, deren Anzahl Katholiken unter dem Durchschnitt der Anzahl Katholiken aller Kirchgemeinden liegt.

2. Der für das Kriterium zur Verfügung stehende Betrag wird proportional zur Anzahl fehlender Katholiken gegenüber dem Durchschnitt der Anzahl Katholiken aller Kirchgemeinden auf die bezugsberechtigten Kirchgemeinden aufgeteilt.

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