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446.21 CH-ZG

§ 2 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug - Finanzierung

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§ 2 Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug · Finanzierung

1. Der Steuerausgleich wird durch jährliche Beiträge der katholischen Kirchgemeinden von 22 Prozent des effektiven Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen finanziert.

2. Jene Kirchgemeinden, deren Steuerfuss unter dem mittleren Steuerfuss aller Kirchgemeinden liegt, entrichten ihren Beitrag von 22 Prozent des harmonisierten Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen, jedoch maximal 30 Prozent des effektiven Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen.

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