Ausgleichspflicht
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Gesetzestext (7 Artikel)
1. Die katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug führen einen Steuerausgleich durch. Der Steuerausgleich bezweckt, den Kirchgemeinden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und die unterschiedliche Steuerkraft der katholischen Kirchgemeinden teilweise auszugleichen und damit eine Annäherung der Steuerfüsse zu fördern.
1. Der Steuerausgleich wird durch jährliche Beiträge der katholischen Kirchgemeinden von mindestens 20 Prozent des Ertrags der Kirchensteuern der juristischen Personen finanziert.
1. Für die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Ermittlung der Ausgleichsleistungen ist die Steuerkraft der einzelnen Kirchgemeinden massgebend. Für die Ermittlung der Steuerkraft ist der Kirchensteuerertrag pro steuerpflichtige natürliche Person einer Kirchgemeinde auf den mittleren Steuerfuss aller Kirchgemeinden umzurechnen.
2. Ausserdem können die Differenz der Steuerfüsse, sofern damit ein Mechanismus zur Steuerfusssenkung verbunden wird, und die finanzielle Belastung durch das Verwaltungsvermögen berücksichtigt werden. Diese beiden Kriterien dürfen zusammen jedoch nicht mehr als zur Hälfte gewichtet werden.
1. Die Ausgleichsleistungen sind aufgrund eines Verteilungsplans auszurichten. Über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Steuerausgleichs ist für jedes Ausgleichsjahr eine Gesamtabrechnung zu erstellen.
1. Die Vereinigung der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug (VKKZ) regelt die näheren Einzelheiten des Steuerausgleichs, insbesondere hinsichtlich Bezugsberechtigung, Ausgleichsleistungen und Bemessungsgrundlagen. Sie bestimmt das Organ, das den Steuerausgleich durchführt.
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist § 120 Abs. 3 des Gesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuern vom 7. Dezember 1946 aufgehoben.
1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 2005 in Kraft.