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442.2 CH-ZG

§ 5 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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§ 5 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf achttausend Franken festgesetzt.

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