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442.2 CH-ZG

§ 39 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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§ 39 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Ebenso behalten sich die Diozesan-Stände ihre bisherigen Rechte, Herkommen, Freyheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen auf’s feyerlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.

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