442.2
CH-ZG
§ 36 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
§ 36 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Zu Folge der mit dem Päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diozesan-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.