442.2
CH-ZG
§ 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
§ 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freye Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diozesan-Unkosten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln, und entschlagen sich jeder ander’n Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen sowie jeder anderwärtigen Dotation.