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442.2 CH-ZG

§ 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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§ 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freye Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diozesan-Unkosten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln, und entschlagen sich jeder ander’n Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen sowie jeder anderwärtigen Dotation.

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