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442.2 CH-ZG

§ 33 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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§ 33 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Sowie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg, alle der Diozese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen u. s. w., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesöndert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diozesan-Gut verwaltet werden, und den gesamten Diozesan-Ständen im Verhältnisse ihrer leistenden Beyträge zufallen.

2. Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kantone zu, und bleiben ihm bey allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.

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