442.2
CH-ZG
§ 32 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
§ 32 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor
a) dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne;
b) dass bey unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bistums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs und die Stiftskustorey niemals als Diozesan-Eigentum angesehen werden könne;
c) dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporation zu bilden und ihnen der Fort-Genuss ihrer Rechte, Güter und Kollaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insoferne das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getroffen hat.