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442.2 CH-ZG

§ 30 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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§ 30 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Für die erste innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für die Anschaffung der hierzu erforderlichen Gerätschaften sowie für den Unterhalt der letzter’n werden die am Seminarium teilnehmenden Kantone verhältnismässig beytragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrags vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.

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