442.2
CH-ZG
§ 22 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
§ 22 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.