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442.2 CH-ZG

§ 22 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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§ 22 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.

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