436.1
CH-ZG
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz - Gesundheitsdirektion und Direktion des Innern
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz · Gesundheitsdirektion und Direktion des Innern
1. Die Gesundheitsdirektion und die Direktion des Innern üben die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Tierschutz aus.