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436.1 CH-ZG

§ 2 Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz - Gesundheitsdirektion und Direktion des Innern

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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz · Gesundheitsdirektion und Direktion des Innern

1. Die Gesundheitsdirektion und die Direktion des Innern üben die Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über den Tierschutz aus.

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