Kanton Zug 424.1
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Der Kanton beteiligt sich am Bau und am Betrieb der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug.
1. An den Bau gemäss vorliegendem Projekt wird ein Beitrag von einem Drittel der Gesamtkosten von Fr. 11 500 000.-, d.h. Fr. 3 833 000.-, gewährt.
2. Die Kosten basieren auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1983 (129,6 Punkte) und sind der Entwicklung des Indexes anzupassen.
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Stadt Zug einen Vertrag über den Betrieb der Bibliothek abzuschliessen.
1. An die im Vertrag zu umschreibenden jährlichen Betriebskosten leistet der Kanton ab Eröffnung der Bibliothek einen Drittel.
2. Dieser Beitrag ist der Laufenden Verwaltungsrechnung zu belasten.
1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.