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421.2 CH-ZG

§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Einlage in den kantonalen Kulturfonds

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§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Einlage in den kantonalen Kulturfonds

1. Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums nach § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

2. Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.

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